|
Die Gebühren und Auslagen, die der Anwalt in Rechnung stellen
darf, sind durch das
Gesetz über
die Vergütung der Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG), geregelt.
Höhere Gebühren dürfen nur im Rahmen einer zuvor getroffenen
Honorarvereinbarung erhoben werden. Fast immer ist es unzulässig, geringere
Gebühren und Auslagen zu vereinbaren, als es das Gesetz über die Vergütung der
Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
vorsieht (§49b der
Bundesrechtsanwaltsordnung). Ein Verstoß kann gegenüber dem Rechtsanwalt
geahndet werden. Sinnvollerweise hat der Gesetzgeber aber auch Ausnahmen
vorgesehen, z.B. im Bereich anwaltlicher
Inkasso-Dienstleistungen. Hier sind die vom Auftraggeber zu zahlenden
Gebühren Verhandlungssache - darüber kann vorher geredet werden.
Auch bei beratenden Tätigkeiten (z.B. Vertragsgestaltung, Rechtsberatung für
Unternehmen etc.) können auf Wunsch Honorarvereinbarungen (Zeithonorar,
Pauschalhonorar) abgeschlossen werden.
Zu erwähnen ist, dass sich die zu erhebenden
Gebühren vor allem in Zivil-, Arbeits- und Verwaltungssachen nach dem
Gegenstandswert richten.
Gerne informiere wir Sie
bereits im ersten Gespräch über die voraussichtliche Höhe des Honorars und bei
Rechtsstreitigkeiten über das Kostenrisiko, soweit eine Prognose möglich ist.
In erster Linie natürlich der Mandant. Häufig kommt aber eine
Erstattung der Anwaltsgebühren durch Gegner und Dritte in Betracht.
Beispielsweise wird in vielen Fällen das Anwaltshonorar von der
Rechtsschutzversicherung übernommen. Voraussetzung hierfür ist jedoch
grundsätzlich, dass zuvor für den konkreten Fall die Deckungszusage der
Rechtsschutzversicherung vorliegt. Bei der Einholung der Deckungszusage sind wir
Ihnen gerne behilflich.
In
Unfallsachen übernimmt regelmäßig die gegnerische
Haftpflichtversicherung das Anwaltshonorar als Teil des Schadens.
In Forderungsangelegenheiten kann der Anwalt
gegebenenfalls seine Kosten aus der Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz des
Verzugsschadens generieren.
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind die
Kosten (einschließlich der Anwaltshonorare) grundsätzlich vom Verlierer zu
tragen (Ausnahme:
Arbeitssachen).
Das Anwaltshonorar kann auch Teil geschuldeten Unterhalts
sein.
Für Bürger mit geringem Einkommen gewährt schließlich
der Staat Hilfestellungen:
- im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzung und in
Beratungsangelegenheiten die sogenannte Beratungshilfe
Grundsätzlich wird Beratungshilfe gewährt, wenn eine Person nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die
Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der
Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist.
Insoweit entsprechen die Voraussetzungen denen der Prozesskostenhilfe. Den
hierfür erforderlichen
Beratungshilfeschein erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle des
zuständigen Amtsgerichts. Über Ihren Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das
Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
- bei gerichtlichen Auseinandersetzungen die sogenannte
Prozesskostenhilfe
Die hierfür erforderlichen Anträge werden von hier aus beim zuständigen
Gericht eingereicht.
Das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse" können Sie hier downloaden:
http://www.bmj.de/DE/Buerger/gesellschaft/Prozesskostenhilfe/_doc/artikel_doc.html
|